Verfahrenskosten

Verfahrenskosten werden nach den Grundsätzen von Art. 108 - 113 VRPG verlegt.

Gutheissung

Wird eine Beschwerde vollumfänglich gutgeheissen, werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Abweisung

Unterliegt die beschwerdeführende Partei mit ihrer Beschwerde, trägt sie die Verfahrenskosten. Diese betragen bei Abweisung der Beschwerde in der Regel pauschal Fr. 300.-. Bei teilweiser Gutheissung werden die Verfahrenskosten entsprechend herabgesetzt.

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Die beschwerdeführende Partei kann ihre Beschwerde bis zur Beurteilung durch die Rekurskommission jederzeit schriftlich und eigenhändig unterzeichnet zurückziehen. Die Verfahrenskosten betragen bei einem ¸éü³¦°ì³ú³Ü²µ maximal Fr. 50.-.