Rechtliche Grundlagen

Rechtliche Grundlage für ³§³Ù³Ü»å¾±±ð²Ô³ú±ð¾±³Ù±¹±ð°ù±ôä²Ô²µ±ð°ù³Ü²Ô²µen bilden die ±«²Ô¾±±¹±ð°ù²õ¾±³Ùä³Ùsverordnung (UniV) sowie die Studienreglemente.

Maximale Dauer der ³§³Ù³Ü»å¾±±ð²Ô³ú±ð¾±³Ù±¹±ð°ù±ôä²Ô²µ±ð°ù³Ü²Ô²µ pro Gesuch und Grund:

Beurlaubungsgrund         Anzahl Semester        
Erwerbstätigkeit         1 bis 2 Semester        
Fachschaftsarbeit 1 bis 2 Semester        
Krankheit         1 Semester; bei längerer Dauer sollten die Studierenden beurlaubt werden
Unfall         1 Semester; bei längerer Dauer sollten die Studierenden beurlaubt werden
Kinderbetreuung 1 bis 2 Semester
Schwangerschaft 1 Semester
Studienbezogene Praktika ausserhalb der Studienpläne 1 bis 2 Semester, je nach Dauer
Auswärtige Studienaufenthalte so lange der auswärtige Studienaufenthalt dauert
Sprachkurse für Fremdsprachige 1 Semester
Militärdienst         1 bis 2 Semester; je nach Dauer des Militärdienstes
Zivildienst         1 bis 2 Semester; je nach Dauer des Zivildienstes
Zivilschutz         1 Semester
Behinderung         1 bis 2 Semester; je nach Grad der Beeinträchtigung