Häufige Fragen
Was ist der Mittelbau?
Der Mittelbau der ±«²Ô¾±±¹±ð°ù²õ¾±³Ùä³Ù Bern umfasst gemäss den gesetzlichen Grundlagen die folgenden Kategorien:
- Doktorierende
- Assistierende
- Oberassistierende
- Lehrbeauftragte
- nebenamtliche Dozierende
- hauptamtliche Dozierende
- Assistenzprofessoren/innen
Nicht in jeder Fakultät ist die Mitsprache des Mittelbau gleich geregelt. So sind in mehreren ¹ó²¹°ì³Ü±ô³Ùä³Ù±ð²Ô Assistenzprofessorinnen und -professoren als Einzelpersonen Mitglieder des Kollegiums.
Vom "Mittelbau" ist zudem im geltenden ±«²Ô¾±±¹±ð°ù²õ¾±³Ùä³Ùsgesetz nicht die Rede, sondern von Assistierenden und Dozierenden. Diese bilden die beiden Sektionen, welche die Mitsprache des Mittelbaus gewährleisten. Der Senat bezeichnet gemäss Statut ü²ú±ð°ù die ±«²Ô¾±±¹±ð°ù²õ¾±³Ùä³Ù die Vereinigung, welche die Mitsprache wahrnimmt.
Die stellt die Mitsprache sicher, bietet Dienstleistungen an und gewährleistet mittelbauspezifische Expertise. Sie ist als privatrechtlicher Verein organisiert.
Was sind Qualifikationsfunktionen?
Qualifikationsstellen sind Ausbildungsstellen. Sie sind bewusst darauf angelegt, dass die Personen auf diesen Stellen regelmässig rotieren und sich somit möglichst viele Personen im Rahmen einer wissenschaftlichen Karriere qualifizieren können. Die Stellen sind deshalb befristet. Sie sind auch nicht zuletzt deshalb eher kostengünstig für die Institutionen. Auf Qualifikationsstellen muss mit den Mitarbeitenden eine klare Karriereplanung gemacht werden - sie sollen im eigenen Interesse nicht zu lange auf den Stellen verbleiben. Verlängerungen ü²ú±ð°ù die Maximalanstellungsdauer hinaus werden von der ±«²Ô¾±±¹±ð°ù²õ¾±³Ùä³Ùsleitung nur bewilligt, wenn die Begründung in der Person und im Interesse der Mitarbeitenden liegt.
Die Personalabteilung der ±«²Ô¾±±¹±ð°ù²õ¾±³Ùä³Ù Bern steht den neuen Mitarbeitenden der ±«²Ô¾±±¹±ð°ù²õ¾±³Ùä³Ù Bern mit weiteren Informationen zur Verfügung.
Wie lange können Assistierende und Doktorierende angestellt sein?
Die maximale Anstellungsdauer beträgt unabhängig vom Beschäftigungsgrad:
- Hilfsassistierende: 4 Jahre
- Assistierende ohne Dr.: 4 Jahre bzw. bei Eintritt vor dem 1. Januar 2009: 6 Jahre
- Assistierende mit Dr. sowie Assistenzärztinnen und Assistenzärzte: 6 Jahre (Voraussetzung: Anstellung vor 1.8.19)
- Oberassistierende sowie Oberärztinnen und Oberärzte: 6 Jahre, geht eine Anstellung als Assistentin bzw. Assistent mit Dr. oder Assistenzärztin bzw. Assistenzarzt voraus: Insgesamt 10 Jahre (Voraussetzung: Anstellung vor 1.8.19)
- Assistenzprofessorinnen und –professoren ohne Tenure track: 4 Jahre
- Assistenzprofessorinnen und -professoren mit Tenure track: 6 Jahre (Anstellung ab 1.2.19)
In Fällen, in denen der Grund in der Person der Betroffenen liegt, kann die ±«²Ô¾±±¹±ð°ù²õ¾±³Ùä³Ùsleitung die Anstellungsdauer für eine begrenzte Zeit einmalig verlängern.
Für die Berechnung der Anstellungsdauer wird die gesamte Anstellung unabhängig von der Finanzierungsquelle berücksichtigt. Unbezahlte Urlaube werden nicht an die Dienstzeit angerechnet.
Die Aufgabengebiete der Hilfsassistent/innen, der Assistent/innen, der Oberassistent/innen und der Ärzteschaft sind in den Kantonalen Richtpositionsumschreibungen näher umschrieben.
Neue Anstellungskategorien ab 2019
Per 1.2.19 trat ein erster, grosser Teil der revidierten ±«²Ô¾±±¹±ð°ù²õ¾±³Ùä³Ùsverordnung in Kraft. Damit wurden insbesondere die Assistenzprofessuren Tenure Track in Ausgestaltung und Verfahren aufgrund der Erfahrungen optimiert, die alternative akademische Karriere Richtung Dozentur aufgewertet und die Assistenzdozentur Tenure Track ±ð¾±²Ô²µ±ð´Úü³ó°ù³Ù.
Per 1.8.19 werden die neuen Stellenkategorie der "Postdoktorierenden" geschaffen (Early Postdoc, Advanced Postdoc und Senior Research Assistant). Diese lösen die bisherigen wissenschaftlichen Assistenzen (I) mit Doktorat und Oberassistenzen ab.
Zentral ist in dieser Lebensphase, rasch Klarheit ü²ú±ð°ù das Potential einer akademischen Karriere zu gewinnen und mit hoher Selbständigkeit eigene wissenschaftliche Ziele verfolgen zu können. Dafür wird den Postdoktorierenden künftig zur eigenen wissenschaftlichen Qualifikation 50% Protected Research Time gerechnet auf ein Vollzeitpensum gewährt.
Diese Änderungen auf der Postdoc-Stufe kommen für neue Anstellungen ab 1.8.19 zur Anwendung. Für laufende Anstellungsverhältnisse gelten die alten Vorgaben bis zur maximalen Anstellungsdauer der jeweiligen Funktion.
Die Reformen sind dokumentiert auf den spezifischen Webseiten im uniinternen Bereich (uniintern > Dienstleistungen > Forschung > Konzept der Nachwuchsförderung, uniintern > Dienstleistungen > Personal > Index A-Z > Qualifikationsfunktionen).
Was müssen Doktorierende bei ihrer Anstellung beachten?
Folgende Punkte sind zu beachten:
- Sie verfassen die eigene Doktorarbeit im Rahmen des betreffenden Forschungsprojektes und arbeiten gelegentlich bei weiteren Forschungsarbeiten der Organisationseinheit und in der Lehre mit (ca. 10 %).
- Sie erhalten eine Entschädigung gemäss den Ansätzen des Schweizerischen Nationalfonds SNF. Es wird davon ausgegangen, dass sie sich grundsätzlich vollzeitlich für die Doktorarbeit engagieren.
- Sie können bei der Übernahme von weiteren Arbeiten am Institut zusätzlich zur Doktorandenentschädigung maximal 25% als Assistent/in angestellt werden.
- Sie können aus Dritt- oder Staatsmitteln finanziert werden.
Wie finanziere ich Reisespesen?
Die Abgeltung von Reisespesen erfolgt ü²ú±ð°ù unterschiedliche Finanzierungsquellen:
- ü²ú±ð°ù Beträge, die im Rahmen des Forschungsprojekts budgetiert wurden.
- ü²ú±ð°ù fakultäre Mittel (z.T. gibt es in den ¹ó²¹°ì³Ü±ô³Ùä³Ù±ð²Ô eine Kommission, die für die Vergabe zuständig ist, sonst das Dekanat), nähere Informationen finden sich hier
- ü²ú±ð°ù einen Antrag an eine Stiftung, wobei eine Recherche im Stiftungsverzeichnis der ±«²Ô¾±±¹±ð°ù²õ¾±³Ùä³Ù Bern hilfreich ist
- ü²ú±ð°ù Euresearch Bern, wenn es um die Vorbereitung einer internationalen oder europäischen Zusammenarbeit geht.